§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Jugendring führt den Namen "KREISJUGENDRING LÜCHOW - DANNENBERG" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz "e.V. "
Der Kreisjugendring hat seinen Sitz in Lüchow. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Kreisjugendringes

§2 Nr. 1 Der Kreisjugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Kreisjugendringes (im folgenden KJR genannt) ist die allgemeine Förderung der Jugendarbeit im Landkreis Lüchow-Dannenberg.

Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

  • Koordinierung und Veranstaltung jugendrelevanter Aktivitäten,
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen zu Jugendthemen,
  • Unterstützung der Jugendarbeit in den Vereinen und Verbänden, insbesondere durch
  • Zurverfügungstellung entsprechender Materialien,
  • Hilfestellung und Unterstützung für orts-, Stadt- und Samtgemeindejugendringe,
  • Mitwirkung und Einflußnahme in jugendpolitischen Bereichen,
  • Förderung der offenen Jugendarbeit im Landkreis.

Der KJR ist ausschließlich jugendpflegerisch tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen bzw. Zwecke.

Mittel des KJR dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KJR fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des KJR oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen dem Landkreis Lüchow-Dannenberg treuhänderisch zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendpflege zu.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sich ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ggf.

§2 Nr. 5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Ggf. (falls Vorstandsmitglieder Vergütungen erhalten sollen): 
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht
unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

Aufwandsentschädigungen für den Vorstand sind: Aufwandsentschädigung, Kilometergeld, Telefonkosten in angemessen Maßstab.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Im Kreisjugendring Lüchow-Dannenberg schließen sich Jugendgruppen und -verbände freiwillig unter Wahrung ihres Eigenlebens zusammen. Auf Kreisebene zusammengeschlossene Verbände und einzelne Gruppen können die Mitgliedschaft erwerben. Über den Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet die Vollversammlung.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im KJR endet durch freiwilligen Austritt, durch Auflösung der Jugendgruppe oder durch Ausschluss aus dem KJR. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärungen gegenüber einem Vorstandsmitglied. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Interessen der Jugendarbeit verstoßen hat, durch Beschluss aus dem KJR ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss eine ausreichende Frist für eine Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist mit Zwei-Drittel-Mehrheit von der Vollversammlung zu bestätigen

§5 Organe des Kreisjugendringes

Organe des Kreisjugendringes sind:

  • die Vollversammlung und
  • der Vorstand.

§6 Der Vorstand

Der Vorstand des Kreisjugendringes setzt sich zusammen aus

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Kassenwart und
  • zwei Beisitzern.

Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt, wobei alle zwei Jahre die Hälfte des Vorstandes neu zu wählen ist, sodass sich die Amtszeit des 1. Vorsitzenden, des Kassenwartes und eines Beisitzers überlappen mit den Amtszeiten des 2. Vorsitzenden, des Geschäftsführers und dem weiteren Beisitzer.

Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält.

Der Vorsitzende vertritt den Kreisjugendring nach innen und außen; der zweite Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Ist auch dieser verhindert, vertritt ihn der Geschäftsführer. Diese Personen sind Vorstand i. S. des § 26 BGB.

Der Vorsitzende ist als Vertreter der Jugendverbände im Jugendhilfeausschuss zu benennen. Für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Diese Voraussetzung gilt nicht für die Wahl der Beisitzerinnen.

§7 Die Vollversammlung

In der Vollversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Wahrnehmung der Stimme ist vor der Vollversammlung schriftlich festzulegen (durch Eintrag in die Teilnehmerliste). Der Kreisjugendpfleger nimmt mit beratender Stimme an der Vollversammlung teil.

§8 Einberufung der Vollversammlung

Ordentliche Vollversammlungen finden mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, statt.

Außerordentliche Vollversammlungen werden bei besonderen Anlässen durch den Vorstand einberufen, oder wenn es ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.

Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest und lädt die Mitglieder schriftlich unter der Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein; als Fristeinhaltung gilt die Veröffentlichung der Einladung in der Tagespresse.

Der erste Vorsitzende leitet die Vollversammlung, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende; ist auch dieser verhindert, der Geschäftsführer.

Die Vollversammlung des Kreisjugendringes ist öffentlich.

§9 Beschlussfassung der Vollversammlung

Die Vollversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.

Zur Feststellung der Stimmfähigkeit (siehe § 7) ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit herbeigeführt, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Auflösung des Kreisjugendringes kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit herbeigeführt werden.

Über die wesentlichen Inhalte der Vollversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der ersichtlich ist, wann und wo die Versammlung stattgefunden hat, welche Tagesordnungspunkte behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie unter Angabe des Abstimmungs- und. Wahlergebnisses bis zum Ende der Versammlung schriftlich festgelegt und verlesen worden sind.

Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterschreiben und der nächsten Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen, danach ist sie von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§10 Redeordnung

Anwesende Delegierte dürfen das Wort erst ergreifen, wenn der Vorsitzende es ihnen erteilt hat. Die Meldung zum Wort erfolgt mündlich oder durch Handzeichen. Der Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit einen Antrag auf Redebeschränkung einzubringen

§11

Die Satzung in der vorliegenden Fassung ist in der Vollversammlung des Kreisjugendringes am 11. März 1987 beschlossen worden. Sie tritt vorläufig nach Unterzeichnung durch den ersten Vorsitzenden, endgültig nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

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